Haus & Grund - Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Münsterdorf und Umgebung e.V.




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    Neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten!

      Ab dem 01. November 2011 gilt eine novellierte Trinkwasserverordnung! Nach dieser sind u.a. Vermieter, welche Trinkwasser in Mehrfamilienhäusern für ihre Mieter zentral erwärmen verpflichtet, diese Trinkwasseranlagen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und einmal jährlich einen Legionellentest zu machen, wenn das Speichervolumen mindestens 400 Liter oder das Rohrvolumen zwischen der Trinkwassererwärmungsanlage und der Entnahmestelle mindestens drei Liter beträgt.

      Die Untersuchung der Wasserproben darf nur durch eine hierfür zugelassene Stelle erfolgen. Eine Liste dieser Stellen ist entweder persönlich beim Kreisgesundheitsamt in der Viktoriastraße 17/17a in Itzehoe erhältlich oder hier direkt im Internet.

      Das Untersuchungsergebnis muss der Vermieter binnen zwei Wochen dem Gesundheitsamt mitteilen, das Original des Prüfberichtes ist zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Kosten der Untersuchung sind als Teil der Betriebskosten grundsätzlich auf die Mieter umlegbar.

      Neben der Untersuchungspflicht ist auch die Existenz bestehender zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie sämtliche baulichen und betriebstechnischen Änderungen und Eigentümerwechsel beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Unrichtige, verspätete oder unvollständige Anzeigen können als Ordnungswidrigkeit behandelt werden!

      Wichtiger Hinweis: Beachten Sie auch das entsprechende Informationsvideo im Videoportal.







    Einfach abschneiden?
    Lieber nicht, raten die Juristen ...



    Foto: Michael Ely


    ... lieber vorher beraten lassen,
    rät Haus & Grund!

    Gibt es ein Recht auf Sonnenschein?

      Hochgewachsene Laubbäume oder Fichten bieten einen guten Sichtschutz und dämpfen Lärm. Wenn diese Gewächse allerdings in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze stehen, kommt es häufig zu einer Verstimmung mit angrenzenden Nachbarn, vor allem wenn die Äste und Zweige weit über die Grundstücksgrenze hinauswachsen, so dass das Nachbargrundstück in Teilbereichen kaum mehr Sonne abbekommt. Welcher betroffene Nachbar hätte hier nicht schon selbst längst gerne zur Axt und Säge gegriffen.

      Doch so einfach geht es nicht, die Gehölze in Nachbars Garten zu fällen oder aber zu stutzen, um mehr Licht ins eigene Grundstück zu bekommen. Beim Überhang gibt es nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein sogenanntes Abschneiderecht. Zur Selbsthilfe darf man aber nur greifen, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks Gelegenheit bekommen hatte, den Überhang innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen. Aber: Selbst wenn die Voraussetzungen des § 910 BGB vorliegen sollten, kann das Abschneiden gegen eine bestehende Baumschutzsatzung verstoßen und/oder als unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 10 LNatSchG angesehen werden.

      Gemäß § 10 LNatSchG gelten als Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Entsprechende Eingriffe sind daher gemäß § 11 LNatSchG genehmigungspflichtig. Die entsprechende Genehmigung ist in unserer Region über den Kreis Steinburg, Amt für Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde, Karlstraße 13, 25524 Itzehoe, einzuholen.

      Wenn im Herbst dann die Tage wieder kürzer werden und die Sonnenscheindauer sowieso jahreszeitbedingt abnimmt, steht der nächste Ärger ins Haus: Nadel- und Laubfall. Selbst wer sein eigenes Grundstück baumfrei hat, wird im Herbst Woche für Woche erheblich Zeit und Mühe aufwenden müssen, um dem Laubfall von den Gehölzen der Nachbargrundstücke Herr zu werden.

      Nach der einschlägigen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten rechtfertigen natürliche Auswirkungen bzw. Lebensäußerungen von Bäumen (zum Beispiel Laubfall, Beschattung etc.) nicht deren Beseitigung oder übermäßigen Rückschnitt.

      Die Rechtsprechung ist von dem Grundsatz geprägt, dass derjenige, der im Grünen wohnt, Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen muss. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Schatten ist nur auszugehen, wenn gewöhnliche Tätigkeiten wie Lesen oder Spielen nur bei Kunstlicht möglich wären (Verwaltungsgericht Düsseldorf Az: 11 K 3691/07). Das Recht auf Sonnenschein ist daher nur schwer einklagbar.




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