Haus & Grund - Eigentümerschutz-Gemeinschaft

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Münsterdorf und Umgebung e.V.


    Neu: Ab sofort jeden zweiten und vierten Dienstag!

    Jeden zweiten und vierten Dienstag im Monat von 16:30 bis 18:00 Uhr finden in der Volkshochschule Münsterdorf in der Kirchenstraße 7 die Sprechstunden von Haus & Grund Münsterdorf und Umgebung statt, zu denen Sie als Mitglied herzlich eingeladen sind!

    Die Beratung erfolgt durch unseren Ersten Vorsitzenden, Rechtsanwalt und Notar Cord Plesmann sowie in der Regel auch durch unseren Geschäftsführer Reinhardt von der Heyde und ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern.
Haus und Grund Sprechstunde Haus und Grund Sprechstunde
    Der Landesverband Haus & Grund Schleswig-Holstein führt an jedem zweiten Dienstag im Monat von 16:30 bis 17:30 Uhr ebenfalls eine Sprechstunde mit unser Verbandsjuristin Julia Corinna Wittke am gleichen Ort durch.

    Frau Wittke hat zum 01.01.2012 die Sprechstunde von Herrn Hans Hennig Kujath bei uns übernommen. Selbstverständlich stellen wir Ihnen Frau Wittke im Infobrief Nr. 27 (Erscheint im Frühjahr 2012) noch ausführlich vor!

    Zu folgende Themen erhalten Sie bei uns Rat und Unterstützung:


    • Mietrecht, Mieterhöhung, Wohngeld

    • Versicherungen & Modernisierungen

    • Einheitsbewertung

    • Mietkündigung, Betriebskostenabrechnung

    • Nachbarschaftsrecht, Erbrecht, Steuerrecht

    • Kommunale Gebühren / Beiträge

    • Kommunales Satzungsrecht

    • Wohnungseigentumsgesetz und Verwaltung

    • Bau- und Planungsrecht

    • Kauf / Verkauf, Finanzierungsfragen


    Weiterhin halten wir diverses Informationsmaterial sowie Formulare für Sie bereit, vieles davon kostenlos oder zum Selbstkostenpreis.

    Viel Ärger sowie unnötige Kosten können Sie sich durch eine kompetente Beratung bei uns ersparen. Unsere Informationssteite "Sprechstunden" können Sie auch unter "Formulare & Downloads" / Vorteile als Mitglied herunterladen und ausdrucken.

    Unser Appell an Sie:

    Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen!


Wir beraten Sie:
Cord Plesmann Vorsitzender Haus und Grund Münsterdorf
Erster Vorsitzender Cord Plesmann,
Rechtsanwalt und Notar


Haus und Grund Verbandsjuristin Julia C. Wittke
Verbandsjuristin Julia Corinna Wittke


    Recht und Rechtsprechung

    Hier erläutern wir Ihnen aktuelle Entscheidungen, gehen auf allgemeine Fragestellungen ein und präsentieren Ihnen Fachbeitrage rund um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum von unserem Ersten Vorsitzenden, Rechtsanwalt Cord Plesmann.




    Damit Ihr Miet-
    objekt nicht in
    falsche Hände
    fällt...



    ... unsere
    Bonitätsanfrage!

    Die Mieterselbstauskunft

      Auch in unserer Region gibt es so genannte Mietnomaden. Das sind Menschen, die mit krimineller Energie und dem Vorsatz von Wohnung zu Wohnung ziehen, die Miete nicht zu bezahlen. Oftmals wird die Wohnung auch noch stark verwüstet und vermüllt zurückgelassen! Umso notwendiger ist es, noch vor Abschluss des Mietvertrages und vor Überlassung des Mietobjekts an die zukünftigen Mieter Kenntnisse über die persönliche und wirtschaftliche Situation des neuen Vertragspartners zu haben. In einer so genannten Mieterselbstauskunft kann ein Vermieter die Mietpartei verpflichten, Angaben zum Beruf, zum Arbeitsplatz und zu den monatlichen Einkünften zu tätigen.

      In einem streitigen Verfahren kam die Mieterin zwar dieser Aufforderung zur Mieterselbstauskunft nach, die Mieterin nahm in dem Formularvordruck jedoch unzutreffende Angaben vor. Für den Vermieter war die Selbstauskunft Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages. Nach erteilter Auskunft unterschrieb er daher den Mietvertrag. Nachdem der Vermieter von den unzutreffenden Angaben seiner Mietpartei Kenntnis erlangt hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Mietpartei hatte die Miete bis dahin vertragsgerecht gezahlt.

      Die Mietpartei wehrte sich erfolglos gegen die Kündigung und Räumung, denn das Gericht urteilte wie folgt:

      Beantwortet der Mieter in der Selbstauskunft Fragen nach dem Beschäftigungsverhältnis und monatlichen Einkünften unzutreffend, ist der Vermieter zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung berechtigt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vermieter berechtigt ist, sich nach Einkommen und beruflicher Stellung zu erkundigen. Nur so sind Rückschlüsse auf die Bonität der Mieter möglich. Die Bonität des Mieters ist für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung für das Entstehen und den Fortbestand des Mietverhältnisses, da hiervon die Haupt leistungsverpflichtung des Mieters abhängt. Es kommt nicht darauf an, dass sich das Mietausfallrisiko auch verwirklicht. Bei wahrheitsgemäßer Auskunft hätte der Vermieter den Vertrag nicht abgeschlossen (Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009 -14 S 18532/08).

      Wichtiger Hinweis: Wir bieten auf der Seite "Formulare & Downloads" im Bereich "Mietrecht" ein Formular zur Überprüfung von Mietinteressenten durch eine Wirtschaftsauskunftei, die Bonitätsanfrage! Bitte beachten Sie auch das Informationsvideo zu Mietnomaden im Videoportal!






    Die einzig legale "Schwarzarbeit"

    Foto: Konrad Lackerbeck


    Schornsteinfegerwahl ab 2013

      Seit diesem Jahr treten die Schornsteinfeger offensiv an die Hauseigentümer heran und bemühen sich um Jahresverträge mit Verlängerungsklauseln für Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Bislang kam der Schornsteinfeger von sich aus ans Haus und führte die erforderlichen Arbeiten aus. Bis zum 31.12.2012 ist er dazu auch gesetzlich verpflichtet.

      Ab dem 01.01.2013 besteht freie Schornsteinfegerwahl. In diesem Sektor kehrt also die freie Marktwirtschaft ein. Daher werden die Schornsteinfeger ihre Dienste je nach "Marktlage" zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Die vom Schornsteinfeger auszuführenden Arbeiten selbst sind zwingend vom Gesetz vorgeschrieben, im Einzelnen:

      • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
      • die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
      • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen
      • die Ausstellung von Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesbauordnung
      • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.

      Die vorgenannten Aufgaben nimmt dabei der Schornsteinfeger als "Beliehener des Staates" wahr, so wie Sie es zum Beispiel vom TÜV für die Prüfung und Überwachung der Kraftfahrzeuge kennen. Wir empfehlen Ihnen dringend, zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aufträge zu erteilen, weil es noch keine ausreichenden Vergleichspreise für die einzelnen Dienstleistungen der Schornsteinfeger gibt.

      Beim letzten Besuch des Schornsteinfegers ist Ihnen ein Feuerstättenbescheid ausgehändigt worden. Diesem Feuerstättenbescheid können Sie entnehmen, wie oft und in welchem Zeitraum der Schornstein zu kehren oder die Anlage zu überprüfen ist. Dies sind dann die Kriterien für die Preisermittlung. Allerdings sollten Sie auch nachfragen, in welcher Höhe Fahrtkosten anfallen. Denn zukünftig dürfen für jeden Einsatz Fahrtkosten berechnet werden und das bei mehreren Nutzungseinheiten auch für jede einzelne Einheit. Dies dürfte Ihnen von Handwerkereinsätzen bekannt sein.

      Wir werden für Sie den Markt beobachten und Ihnen im nächsten Infobrief Preisangaben zu den einzelnen Dienstleistungen machen. Bis dahin sollten Sie bereits unterschriebene Aufträge kündigen und unsere Empfehlungen abwarten. Schon jetzt zeichnet sich aber ab, dass Sie mit höheren Kosten für die Kehrgebühren zu rechnen haben



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    ...aus 2011