Vermieten & Verwalten
Häuf­ige Irr­tümer - Teil 1: Der Zweit­schlüssel
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Schlüssel

Der "Zweit­schlüssel" für die Miet­woh­nung in den Hän­den des Ver­mie­ters ist oft ein Zank­ap­fel zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter. Ver­mie­ter sind der Auf­fas­sung, sie hätten ein Recht dar­auf, von Zeit zu Zeit das Miet­ob­jekt in Au­gen­schein zu neh­men. Wäh­rend des Miet­verhält­nis­ses hat der Mie­ter das "Haus­recht" an dem Miet­ob­jekt. Des­we­gen sind dem Ver­mie­ter auch Kon­troll­be­su­che beim Mie­ter mit ei­nem "Zweit­schlüssel" ver­bo­ten, es sei denn, dass der Mie­ter frei­wil­lig Zu­tritt ge­währt, wenn ein Ver­mie­ter ein­mal nach dem Rech­ten in sei­ner Woh­nung se­hen will.

Der Ver­mie­ter darf da­her kei­nen "Zweit­schlüssel" zu­rück­be­hal­ten, oh­ne dies aus­drück­lich mit dem Mie­ter z. B. für Not­fälle oder für die Dau­er ei­nes Ur­laubs ab­ge­spro­chen zu ha­ben. Der Mie­ter ist al­ler­dings be­rech­tigt, einen "Zweit­schlüssel" an einen Part­ner oder einen Raum­pfle­ge­dienst wei­ter­zu­ge­ben. In die­se Ver­hält­nis­se darf sich der Ver­mie­ter nicht ein­mi­schen.